Gem. § 19 Abs. 2 der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) besteht bei Vergaben nach einer beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb für Lieferung- und Dienstleistungen mit einem Auftragswert über 25.000,-- € (netto) eine Informationspflicht.
Eine gleichlautende Informationspflicht besteht nach § 20 Abs. 5 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A), soweit bei beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb der Auftragswert 25.000,-- € (netto) und bei freihändigen Vergaben der Auftragswert 15.000,-- € (netto) übersteigt.